Vitalisklinik Bad Hersfeld


Nach dem Sozialgesetzbuch I § 4 haben alle Mitglieder der Sozialversicherung einen Anspruch auf Rehabilitation. Sie haben Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Möchten Sie eine Rehabilitation beantragen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Haus- oder Facharzt. Mit seiner Unterstützung beantragen Sie Ihre Rehabilitationsmaßnahme bei Ihrem zuständigen Kostenträger. Das kann Ihr Rentenversicherungsträger, aber auch Ihre gesetzliche Krankenkasse sein. Grundsätzlich ist eine Zuständigkeitsklärung über Ihre Krankenkasse möglich.

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR) ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die sich unmittelbar, an eine vorangehende akutstationäre Behandlung, häufig nach einem operativen Eingriff, anschließt. Die Antragsstellung veranlasst in diesem Fall der behandelnde Arzt im Krankenhaus in Zusammenarbeit mit dem Kliniksozialdienst. Bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik werden Ihre Wünsche als Patient berücksichtigt.

Kostenträger und Zulassungen

Es besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V für die Indikationsbereiche Gastroenterologie und Stoffwechselkrankheiten.

Für zahlreiche Kostenträger werden stationäre Anschlussrehabilitationen und stationäre Rehabilitationen nach § 40 Abs. 2 SGB V durchgeführt.

Neben dem Belegungsvertrag mit der DRV Bund liegen Belegungsvereinbarungen auch mit allen anderen Rentenversicherungsträgern vor.

Für Versicherte privater Krankenversicherungen führen wir stationäre Rehabilitationsmaßnahmen durch und sind nach der Beihilfeverordnung anerkannt

Für Begleitpersonen besteht im Rahmen von Pauschalangeboten die Möglichkeit aufgenommen zu werden.

Informationen zu Ihrem Wunsch und Wahlrecht

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB IX "Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten" - § 9 SGB IX - wird dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten Rechnung getragen. So soll bei Auswahl und Ausführungen von Rehabilitationsleistungen berechtigten Wünschen im Rahmen von bestehenden Möglichkeiten entsprochen werden.

Patienten und Patientinnen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einer medizinischen Rehabilitation bedürfen, haben grundsätzlich das Recht, eine geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. Seit dem 1. Juli 2023 können Patienten ihren Klinikwunsch explizit im Reha-Antrag angeben. Wenn keine Wunschklinik angegeben wird, schlägt die DRV vier Kliniken vor, die  zu Ihrer Indikation passend sind und nachweislich die geforderten Qualitätskriterien erfüllen.

Bei Ihrer Wahl sollte die Klinik folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Behandlungsschwerpunkte und Therapiemöglichkeiten Ihrer Reha-Einrichtung sind auf Ihr Krankheitsbild ausgerichtet und spezialisiert. Die Rehaklinik deckt auch Nebendiagnosen mit ab, die Ihr Krankheitsbild gegebenenfalls betreffen.

Klinik und Kostenträger müssen einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben. Geregelt ist das im § 21 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung und im §111 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen. Ihre Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.

Sollte Ihre Wunschklinik abgelehnt werden, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Widerspruch einlegen. Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns.

Wir beraten Sie gern - Telefon 0 66 21 / 205 - 139

Für Sie gut vorbereitet ...

Wir haben für Sie die Anträge der DRV Bund (aktualisiert im Dezember 2023) zum Download vorbereitet:

Medizinische Rehabilitation Antrag DRV Bund

pdf  Rehabilitationsantrag
pdf  Vordruck Ärztlicher Befundbericht
pdf  Befreiung von Zuzahlung

AHB-Antrag DRV Bund

pdf  Antragsformular
pdf  Vordruck Ärztlicher Befundbericht
pdf  Befreiung von Zuzahlung

Haushaltshilfe-Antrag DRV Bund

pdf  Haushaltshilfeantrag